HEIZUNGSANLAGE EINBAUEN

Übersicht

Grundsätzlich unterliegt der Einbau von Heizungsanlagen in der Steiermark dem Stei­er­mär­ki­schen Bau­ge­setz.


 

Mel­de­pflicht bei Neu­ein­rich­tung un­ter 8 kW, Aus­tausch und Gas

Der Einbau von Heizungsanlagen (Feuerungsanlagen) für flüssige und feste Brennstoffe (z. B. Pellets, Hackschnitzel, etc.) unter 8kW sowie für Gas bis 400 kW ist ein meldepflichtiges Vorhaben. Der Austausch von bestehenden Anlagen durch eine Feuerungsanlage für feste und flüssige Brennstoffe bis 400 kW, wenn damit keine baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen verbunden sind, ist ebenfalls ein meldepflichtiges Vorhaben, gemäß §21 Stei­er­mär­ki­schen Bau­ge­setz.

 

Ab­lauf:

  • Teilen Sie das Vorhaben schriftlich mit.
  • Reichen Sie die erforderlichen Unterlagen ein.

 

Er­for­der­li­che Un­ter­la­gen:

 


 

Be­wil­li­gungs­pflicht für Neu­ein­rich­tun­gen über 8kW

Der Einbau von Heizungsanlagen (Feuerungsanlagen) für flüssige und feste Brennstoffe (z. B. Pellets, Hackschnitzel, etc.) von 8 kW bis 400 kW ist ein Vorhaben gemäß §20 Stei­er­mär­ki­sches Bau­ge­setz.

 

Ab­lauf:

  • Stellen Sie ein schriftliches Ansuchen für die Bewilligung.
  • Reichen Sie die erforderlichen Unterlagen ein.

 


 

Er­for­der­li­che Un­ter­la­gen:

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